Recht auf Riester-Förderung
Sofern kein maßgeblicher Tarifvertrag dies ausschließt, haben Arbeitnehmer das Recht, einen Durchführungsweg zu verlangen, der sich für die Riester-Förderung eignet.
Dabei handelt es sich um die Wege Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse. Der Arbeitnehmer muss dabei Beiträge aus versteuertem Nettogehalt finanzieren. Da dies zusätzlich mit erheblichem Verwaltungs- und Beratungsaufwand verbunden ist, wird in der betrieblichen Praxis oft versucht, attraktive, betriebliche Alternativangebote zur Riester-Förderung anzubieten. Das Recht auf einen Riester-fähigen Durchführungsweg hat ein Arbeitnehmer auch nur, wenn für ihn nicht bereits eine betriebliche Altersvorsorge besteht, welche die volle Höhe der Entgeltumwandlung nutzt. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung, auf dem das Recht auf einen Riester-fähigen Durchführungsweg basiert, besteht also nur für diejenigen, die nicht bereits Entgeltumwandlung betreiben oder die nicht die volle Höhe des geförderten Betrags ausschöpfen. Für die Differenz zur Höhe von 2.544 € (2008) besteht also in diesem Fall ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Es kann ein Durchführungsweg verlangt werden, der sich zur Riester-Förderung eignet.
Beispiel
Arbeitgeber M. wandelt seit einigen Jahren 1.500 € pro Jahr über eine Unterstützungskasse um. Da er nun die Riester-Förderung nutzen möchte, macht er von seinem neuen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Gebrauch und verlangt von seinem Arbeitgeber einen Durchführungsweg, der diese Förderung ermöglicht. Der Rechtsanspruch besteht bei ihm für die Differenz zwischen der Höchstgrenze (aktuell 2.544 € per annum, 2008) und dem von ihm aktuell geleisteten Betrag. Er könnte so 1.044 € zum Beispiel in eine Direktversicherung umwandeln. Die Riester-Förderung kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn die Beiträge aus dem Nettoeinkommen geleistet werden.
