Gehaltslose Zeiten
Wenn Arbeitnehmer trotz bestehendem Arbeitsverhältnis kein Einkommen beziehen, haben sie je nach Durchführungsweg das Recht, die Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge aus privaten Mitteln weiter zu entrichten.
Arbeitsrechtlich werden diese Beiträge dabei genauso behandelt wie solche, die im Rahmen der Entgeltumwandlung finanziert werden.
Es muss allerdings beachtet werden, dass die Beiträge dann aus versteuertem Einkommen aufgebracht werden. Aus diesem Grund ist zum Zeitpunkt der Auszahlung dann auch nur der Ertragsanteil zu versteuern. Ein großer Nachteil ist, dass sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase Sozialabgaben anfallen. Außerdem verlangen manche Versorgungswerke Gebühren für die Umstellung auf die private Weiterführung.
