Anspruch auf Entgeltumwandlung
Die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge durch Umwandlung von Bruttogehalt steht seit Anfang 2002 nicht mehr nur Führungskräften und Mitarbeitern außerhalb der Tarifverträge, sondern prinzipiell allen Arbeitnehmern offen.
Seitdem haben diese ein Recht auf Entgeltumwandlung. Diese ist von einer Gehaltsverwendung für die betriebliche Altersvorsorge klar abzugrenzen, wenn Teile des Nettogehalts für die Finanzierung der Betriebsrente aufgewendet werden, etwa zur Nutzung der Riester- oder Rürup-Rente.
Bei der Entgeltumwandlung ist es wichtig, dass die steuerliche Förderung nur erreicht werden kann, wenn es nicht zu einer sofortigen Versteuerung der Beträge kommt, die umgewandelt werden sollen. Dies ist nur zu erreichen, wenn lediglich zukünftige Arbeitsentgelte umgewandelt werden. Arbeitnehmer müssen also auf Gehaltsbestandteile verzichten, bevor sie darauf einen Rechtsanspruch haben. Dies bedeutet: Es können nur Arbeitsentgelte umgewandelt werden, die noch nicht fällig geworden sind. Diese Regelung gilt für reguläres Gehalt wie auch für Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld. Solche können umgewandelt werden, bis sie fällig geworden sind.
