Beiträge und Steuern
Beiträge an eine Unterstützungskasse können vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer in Form von Entgeltumwandlung geleistet werden. Bei letzterer kommt, um die Leistungen abzusichern, die der Arbeitnehmer selbst aufbringt, nur in Frage, eine rückgedeckte Unterstützungskasse zu verwenden.
Ähnlich wie bei Direktzusagen gibt es bei Unterstützungskassen keine lohnsteuerliche Begrenzung der Beitragshöhe. Arbeitnehmer haben bei diesem Durchführungsweg formal keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen. Die Einzahlungen gelten steuerlich nicht als Gehalt. Es ist möglich, höhere Summen einzuzahlen und so in den Genuss steuerlicher Entlastung zu kommen.
Unterstützungskassen sind damit nicht zuletzt für Besserverdiener interessant. Lediglich die einmalige Einzahlung höherer Beträge oder die Umwandlung von in der Höhe veränderlichen Bezügen ist, anders als bei einer Direktzusage, nicht möglich. Die Sozialversicherungsfreiheit ist bei Entgeltumwandlung limitiert, und zwar wie bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, auf 2.544 € pro Jahr (Stand: 2008). Ferner ist die weiterführende private Leistung von Beiträgen kaum möglich. Außerdem gestaltet sich die Mitnahme von Anwartschaften im Falle des Wechsels zu einem Arbeitgeber, der nicht Mitträger derselben Unterstützungskasse ist, schwierig.
Die Besteuerung erfolgt als Entgelt aus nicht selbständiger Arbeit im Alter. Dabei kann, anders als bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen, zusätzlich zur Werbungskostenpauschale von 102 € noch ein Versorgungsfreibetrag abgezogen werden (siehe Steuern und Sozialabgaben im Alter). Eine Förderung im Rahmen der Riester-Zulagen ist nicht möglich.
