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Steuern und Abgaben

Die steuerliche Behandlung der Pensionskassen hängt davon ab, wie mit den Kassenbeiträgen umgegangen wurde. In der Regel gilt die nachgelagerte Besteuerung: 2008 waren Beiträge bis zu 2.544 € von Steuern und Sozialabgaben befreit.

Wenn die Pauschalbesteuerung nicht zur Anwendung kommt, ist ein Zusatzbetrag von 1.800 € pro Jahr als Beitrag steuerfrei. Diese Belastung greift dann im Rentenalter.

Bis Ende 2004 konnten Direktversicherungen noch mit pauschaler Besteuerung zugesagt werden. Hier konnten für das erste Dienstverhältnis Beiträge in Höhe von insgesamt maximal 1.752 €, in Einzelfällen bei Durchschnittsbildung bis zu 2.148 €, pauschal mit 20 % plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer besteuert werden. Auch waren sie bis zu dieser Höhe von Sozialabgaben befreit. Im Rentenalter waren Kapitalabfindungen steuerfrei, Leibrenten waren nur mit dem Ertragsanteil ab Rentenbeginn steuerpflichtig. Für Altzusagen und umlagefinanzierte Pensionskassen bestehen diese Regelungen unter gewissen Bedingungen fort. Es besteht aber eine Übergangsregelung für Verträge aus Altzusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 geschlossen wurden (siehe Pauschalbesteuerung). Für Altzusagen, die aufgestockt werden sollen, besteht eine besondere Regelung (siehe Beispiel zur Aufstockung).

Neuzusagen werden im Alter mit dem dann persönlichen Steuersatz belastet – zusätzlich fallen unter Umständen Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner an (siehe Steuern und Sozialabgaben im Alter).

Beispiel zur Aufstockung
Arbeitnehmerin B wandelt seit Anfang 2004 Bruttogehalt im Rahmen der Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge um und zahlt in eine Pensionskasse ein. Die Höhe der Beiträge beträgt 1.800 € im Jahr. Nun entscheidet sie sich Mitte 2008, die Beiträge auf 2.800 € zu erhöhen. Die 744 € bis zur Höchstgrenze der Entgeltumwandlung (für 2008: 2.544 €) sind steuerfrei und werden nachgelagert besteuert. Die Differenz zu 2.800 € wird pauschal besteuert, denn aufgrund der Altzusage gibt es hier keinen steuerfreien Zusatzfreibetrag von 1.800 €.

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