Pensionskasse
Pensionskassen sind mit Direktversicherungen vergleichbar. Daher ist auch hier der Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber gering. Einzig die Gestaltung der Angebote unterscheidet sich etwas von der Direktversicherung.
Es handelt sich bei Pensionskassen um rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, die von Unternehmen mit der Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge beauftragt werden. Der Anteil der Pensionskassen am gesamten Deckungskapital der betrieblichen Altersversorgung beträgt etwa 21 %.
Es sind verschiedene Formen von Pensionskassen zu unterscheiden. Es bestehen solche, die von einem oder auch von mehreren Unternehmen ins Leben gerufen wurden. Diese nehmen ausschließlich Mitarbeiter der Trägerunternehmen als Versicherte auf. Es handelt sich dabei um sogenannte geschlossene Pensionskassen. Daneben bestehen solche, die bestimmten Branchen offen stehen und meist von Verbänden wie Gewerkschaften oder Arbeitgebervertretungen gegründet wurden. Offene Pensionskassen, die oft von Lebensversicherungsunternehmen gegründet wurden, haben keine Beschränkungen, was den Kreis der Versicherten betrifft – diese sind Arbeitnehmern und Arbeitgebern aller Branchen zugänglich. Bei neu gegründeten Kassen können sich Gründungskosten allerdings negativ auf die Rendite auswirken.
Pensionskassen kommen in verschiedenen Rechtsformen vor. Zum einen besteht die Rechtsform „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ (VVaG). Besonderheit dieses Typs von Pensionskasse ist, dass sie es auch Arbeitnehmern ermöglicht, Mitglied zu werden. Diese werden so in die Lage versetzt, über ihre betriebliche Rente mit zu bestimmen. Heute spielt jedoch, vor allem nach der Rentenreform von 2001, die Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) eine wichtige Rolle. Bei solchen Pensionskassen, die auch gewinnorientiert arbeiten, sind die Versicherten nicht mitspracheberechtigt.
Weiter lassen sich regulierte und nicht regulierte Pensionskassen unterscheiden. Die Unterscheidung betrifft hauptsächlich den Grad der Überprüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht (BaFin) und die Regelungen des Mindestzinses.
Umlagefinanzierte Pensionskassen
Neben den kapitalgedeckten gibt es auch umlagefinanzierte Pensionskassen, bei denen das Kapital direkt von den Beitragszahlern zu den Leistungsempfängern umgelegt wird. Ein Beispiel ist die Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes. Im Unterschied zu den kapitalgedeckten Kassen besteht für diese die alte Regelung der Pauschalbesteuerung fort. Ferner ist die Leistung von Beiträgen bis zu 1 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei möglich (ab 2008), wenn nicht bereits Beiträge im Rahmen der normalerweise üblichen, nachgelagerten Besteuerung geleistet werden.
