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Direktzusage

Direktzusagen spielen mit 59 % des Deckungskapitals der betrieblichen Altersvorsorge die größte Rolle in Deutschland. Dies erklärt sich vor allem durch die Tradition der betrieblichen Altersvorsorge.

Denn schon Mitte des 19. Jahrhunderts sagten Arbeitgeber ihren Angestellten soziale Leistungen wie Renten im Alter oder bei Berufsunfähigkeit zu. Auch heute noch ist die Direktzusage in der Regel durch den Arbeitgeber finanziert. Bei Entgeltumwandlung hingegen wird eher auf die versicherungsförmigen Durchführungswege zurückgegriffen. Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands, auch durch Pensionsrückstellungen, entscheiden sich hauptsächlich größere Unternehmen für Direktzusagen.

Bei Direktzusagen erteilt der Arbeitgeber Arbeitnehmern eine Leistungszusage. Der Anspruch richtet sich damit direkt gegen den Arbeitgeber. Wenn dieser die Leistungen allein finanziert, hat er weitgehend freie Gestaltungsmöglichkeit bei Art und Umfang der Leistungen, etwa über den Einschluss einer Hinterbliebenenrente. Einzig gilt, dass eine einmal gegebene Zusage nicht mehr ohne weiteres zurückgenommen werden kann. Zu bedenken ist auch, dass das Recht des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung nur mit Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds abgegolten werden kann.

Zusageformen
Leistungen in Form einer Direktzusage können auf unterschiedliche Weise zugesagt werden. Entweder wird eine bereits feststehende Summe als Altersrente zugebilligt oder eine Summe mit regelmäßiger Steigerung als Inflationsausgleich. Auch eine Zusage, die sich nach dem Gehalt richtet, ist möglich, etwa 0,5 % des Bruttogehalts pro Jahr oder die Vereinbarung, dass Rentenzahlungen regelmäßig um einen vereinbarten Prozentsatz steigen. So ist auch das Umgehen der Anpassungspflicht möglich (siehe Rentendynamisierung).

Bedingungen für Pensionsrückstellungen
Arbeitgeber bilden bei Direktzusagen gewinnmindernde Pensionsrückstellungen. Während der Auszahlung der Betriebsrente in der Rentenzeit werden diese Rückstellungen sukzessive wieder aufgelöst. Die Finanzierung der Rentenleistungen erfolgt dann aus entsprechenden Vermögensanlagen oder aber aus dem Geschäftshaushalt.

Es ist aber zu beachten, dass Pensionsrückstellungen nur unter gewissen Bedingungen gebildet werden können. So muss dem Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen zugesprochen werden. Außerdem können Pensionsrückstellungen erst ab einem gewissen Mindestalter des begünstigten Arbeitnehmers gebildet werden. Bis zum 13. Dezember 2000 lag diese Grenze für Erstzusagen bei 30 Jahren. Für Zusagen ab dem 1. Januar 2001 liegt sie bei 28 Jahren, ab dem 1. Januar 2009 bei 27 Jahren. Einzig das Bestehen bereits unverfallbarer Ansprüche macht die Bildung von Rückstellungen auch vor diesen Altersgrenzen möglich. Dies gilt auch, wenn Anwartschaften bei Entgeltumwandlung sofort unverfallbar sind.

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