Die Anzeigepflicht vor Vertragsabschluss
Der Antragsteller ist dazu verpflichtet, die vom Versicherer erfragten Auskünfte wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen vollständig zu erteilen.
Nur wenn er sich bei der Erfüllung dieser Aufgabe keine Verstöße zu Schulden kommen lässt, hat er bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf Leistungen seiner Versicherung. Die Versicherungsanbieter prüfen jeden angezeigten Fall einer Berufsunfähigkeit sehr genau darauf, ob sie den Erhalt einer Rentenzahlung rechtfertigt und durch welche Umstände sie verursacht wurde.
Fehlerhafte Angaben
Stellt sich heraus, dass die Angaben des Versicherten nicht der Wahrheit entsprachen und zum Beispiel eine verschwiegene Vorerkrankung zu der späteren Berufsunfähigkeit geführt hat, muss die Versicherungsgesellschaft nicht zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die fehlerhafte Beantwortung der Fragen bewusst in Täuschungsabsicht oder versehentlich aus Unwissenheit oder mangelndem Erinnerungsvermögen erfolgt ist. Es ist daher ratsam, seinen Arzt über die eigene Krankengeschichte zu befragen, wenn man selbst nicht mehr alle Details von gestellten Diagnosen und durchgeführten Behandlungen weiß.
Auskunftspflicht
Im Fall einer Berufsunfähigkeit ist sowohl der behandelnde Arzt als auch die Krankenkasse des Versicherungsnehmers verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft alle geforderten Auskünfte zu erteilen. Die Schweigepflicht hebt der Versicherte üblicherweise bereits mit der Unterzeichnung des Vertrags auf, wenn er sich mit seiner Unterschrift zur Anerkennung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bereit erklärt. Die Anzeigepflicht vor dem Vertragsabschluss bezieht sich nicht nur auf die Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers, sondern auch auf alle sonstigen Angaben, zum Beispiel über das feste Einkommen oder relevante Risikofaktoren wie gefährliche Freizeitbeschäftigungen.
Konsequenzen bei Verstößen
Die naheliegendste Folge falsch erteilter Auskünfte besteht im Rücktritt des Versicherungsunternehmens vom abgeschlossenen Vertrag. Die Möglichkeit zu diesem Schritt ist ihm innerhalb einer bestimmten Frist gesetzlich zugesichert. Wie lang dieser Zeitraum ist, wird individuell in den Versicherungsbedingungen festgelegt und kann somit je nach Versicherungsgesellschaft variieren. Als Richtwert für gute Konditionen gelten etwa fünf Jahre, mehr als zehn Jahre Rücktrittsfrist sind eher unüblich. Meldet sich der Versicherte innerhalb dieser Zeitspanne berufsunfähig und die Versicherungsgesellschaft stellt bei der Prüfung fest, dass der Versicherungsantrag nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt worden ist, kann sie von ihrer Zahlungspflicht befreit werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die verschwiegenen Beschwerden in einem Kausalzusammenhang mit der eingetretenen Berufsunfähigkeit stehen. Hat der Versicherte in seinen Angaben beispielsweise ein Magenleiden nicht erwähnt, kann aber seinen Beruf später durch eine Erblindung nicht mehr ausüben, besteht für den Versicherer kein Anfechtungsrecht.
Arglistige Täuschung
Stellt sich die Sachlage jedoch nachweislich so dar, dass der Antragsteller in arglistiger Täuschungsabsicht gehandelt hat, spielt die Ursächlichkeit keine Rolle mehr. In diesem Fall hat das Versicherungsunternehmen grundsätzlich das Recht, die Leistungen zu verweigern. Liegt tatsächlich ein Betrug von Seiten des Versicherungsnehmers vor, beträgt die Frist für die Anfechtung des Vertrags zehn Jahre, für ältere Berufsunfähigkeitspolicen aus den Jahren vor 2003 sind es sogar 30 Jahre. Wird der Versicherungsvertrag aufgrund falscher Angaben für ungültig erklärt, müssen die bis dahin gezahlten Prämie dennoch nicht an den Versicherungsnehmer zurücküberwiesen werden.
Mitverpflichtung des Beraters
Da der Versicherungsmarkt sehr komplex ist und für einen Laien einige Schwierigkeiten birgt, wird häufig der Rat eines Versicherungsvermittlers eingeholt. In diesem Fall kommt diesem aufgrund seines höheren Fachwissens eine Mitverpflichtung zu, falls er dem Versicherungskunden beim Ausfüllen des Antrags behilflich ist. Berät er ihn falsch oder überredet ihn gar zur Angabe fehlerhafter Informationen, kann er für dieses Verschulden haftbar gemacht werden.
