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Verweisbarkeit

Es gibt keine einheitliche Gesetzesregelung, die den Zustand einer Berufsunfähigkeit genau definiert. Eine solche Beschreibung für alle existierenden Berufsgruppen zu finden, wäre auch sehr schwierig, da jede Tätigkeit individuelle Anforderungen an die Gesundheit und körperliche Verfassung des Berufstätigen stellt.

Während ein Büroangestellter auch mit heiserer Stimme noch immer seiner Arbeit nachgehen kann, bedeutet diese Einschränkung für einen Opernsänger eine berufliche Zwangspause. Daher wird in der Regel im jeweiligen Versicherungsvertrag die Formulierung an den Beruf des Versicherungsnehmers angepasst.

Mit Verweisbarkeit
Man kann beim Aushandeln der Versicherungskonditionen zwischen zwei Möglichkeiten bezüglich der sogenannten Verweisbarkeit wählen. Wird der Versicherungsschutz mit Verweisbarkeit vereinbart, so leistet der Versicherer nur dann, wenn der Versicherte seinem bisher ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann oder einer vergleichbaren Tätigkeit, die zu seinen Qualifikationen und seinem Status passt. Das bedeutet, dass es der Versicherungsgesellschaft möglich ist, den Betroffenen an einen anderen Beruf zu verweisen, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht mehr mit der bisherigen Arbeit verdienen kann. Solange also ein ähnlicher Beruf ausgeübt werden kann, gilt der Versicherte nicht als berufsunfähig und hat keinen Anspruch auf Rentenzahlung.

Dabei ist in den Versicherungsbedingungen und durch die rechtlichen Bestimmungen definiert, welche Art von Ersatztätigkeit dem Versicherungsnehmer zuzumuten ist. Demnach sollte sie den Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung des Betroffenen entsprechen und mit keinem „spürbaren Ansehensverlust“ verbunden sein. Es wird laut Rechtsprechung als unzumutbar eingestuft, in dem verwiesenen Beruf mit einer Unter- oder Überforderung konfrontiert zu werden. Die neue Tätigkeit darf also weder erheblich höhere oder andere Qualifikationen voraussetzen noch durch wesentlich geringere Fähigkeiten ausübbar sein, als der Versicherte sie besitzt. Außerdem muss der Versicherungsnehmer nicht mehr als 30 % an Einkommensverlust hinnehmen, verglichen mit seinem früher ausgeübten Beruf. Allerdings können Einbußen von einem Drittel des gewohnten Verdienstes durchaus finanzielle Schwierigkeiten im Haushalt des Betroffenen hervorrufen. Auch ist nicht exakt zu definieren, was genau unter einem „spürbaren Ansehensverlust“ zu verstehen ist, da dieser Ausdruck stark vom persönlichen Empfinden einer Person abhängt. Nicht zuletzt wird bei der Prüfung eines Leistungsanspruchs in keiner Weise berücksichtigt, ob der Versicherungsnehmer eine derartige Arbeitsstelle mit den passenden Kriterien auch tatsächlich findet.

Ohne Verweisbarkeit
Aus diesen Gründen ist es empfehlenswert, sich für eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Verweisbarkeit zu entscheiden, wenn die finanziellen Verhältnisse die Zahlung der höheren Prämiensätze ermöglichen. Dann wird dem Versicherten der Leistungsanspruch bereits zuerkannt, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann und nicht aus freiem Willen einer anderen Tätigkeit nachgeht. Das Versicherungsunternehmen kann also nicht von ihm verlangen, sich eine solche Ersatzarbeit zu suchen. Als Kriterium für das Greifen des Versicherungsschutzes gilt lediglich die Unmöglichkeit der Ausübung des Berufs, der unmittelbar vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit beziehungsweise in den vergangenen zwölf Monaten ausgeübt worden ist. Charakterisiert wird die berufliche Tätigkeit durch ihre Ausrichtung auf den Verdienst des Lebensunterhalts und durch die individuelle Gestaltung des fachlichen Aufgabenbereichs.

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