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Ausschlüsse

Das Vorliegen gewisser Umstände berechtigt die Versicherungsgesellschaft dazu, die Leistung von Rentenzahlungen zu verweigern. Dabei unterscheiden sich Standardklauseln, die üblicherweise in jeder Versicherungspolice vereinbart werden, von individuellen Ausschlüssen, die sich nach der jeweiligen Lebenssituation des Versicherten richten.

Die Standardklauseln umfassen eine Leistungsfreiheit des Versicherers bei Kriminalität, besonders risikoreichen Freizeitaktivitäten oder Kriegsfolgen.

Berufsunfähig durch Straftat
Ein solcher Ausschlussgrund besteht beispielsweise, wenn die Berufsunfähigkeit beim Versuch oder der Ausübung einer Straftat verursacht wurde. Auch widerrechtliche Handlungen, die nicht dem Straftatbestand zuzuordnen sind, fallen unter diese Ausschlussklausel. Entsteht die Berufsunfähigkeit durch den Umgang mit Gefahrenstoffen chemischer, biologischer oder atomarer Art, greift der Versicherungsschutz ebenfalls nicht, wenn der Versicherte damit die Gesundheitsgefährdung anderer Personen beabsichtigt hat.

Risikoreiches Hobby
Geht der Versicherte einem besonders gefährlichen Hobby mit hohem Verletzungsrisiko nach, gefährdet er damit bewusst seine Gesundheit und die Fähigkeit, seinen Beruf auszuüben. Deshalb kommt der Berufsunfähigkeitsversicherer in der Regel nicht für Schadensfolgen auf, die während dieser Freizeitbeschäftigungen entstehen. Erleidet der Versicherungsnehmer zum Beispiel einen Unfall, während er an einer Rennsportveranstaltung mit Kraftfahrzeugen teilnimmt, steht ihm keine Berufsunfähigkeitsrente zu. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherte an einem Unglücksfall in der Rolle des Führers oder Besatzungsmitglieds eines Luftfahrzeugs beteiligt ist. Auch eine Berufsunfähigkeit infolge der Benutzung von Raumfahrzeugen ist nicht versichert.

Vorsätzliche Schadenszufügung
Sollte der Versicherungsnehmer nicht nur das Risiko einer Berufsunfähigkeit in Kauf nehmen, sondern diese aktiv herbeiführen, kann er nicht mit einer Leistung der Versicherungsgesellschaft rechnen. Das bedeutet, eine absichtliche Selbstverletzung oder das bewusste Verursachen einer Krankheit hat den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge. Auch, wenn der Versicherte einen Selbstmordversuch unternimmt und dabei nicht stirbt, sondern gesundheitliche Schäden davonträgt, bekommt er keine Rentenzahlungen. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Tat in einem Zustand befindet, der keine freie Willensbestimmung zulässt oder von einer geistigen Störung geprägt ist.

Berufsunfähig durch Krieg
Erleidet der Versicherungsnehmer im Zuge kriegerischer Handlungen Gesundheitsschäden, die eine Berufsunfähigkeit hervorrufen, so tritt die Versicherungsgesellschaft nicht dafür ein. Auch wenn es sich nicht um einen internationalen Krieg handelt, sondern um innere Unruhen und Revolten, greift die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht, falls der Betroffene auf Seiten der rebellierenden Partei beteiligt war.

Berufsunfähig durch Strahlung
Sollte der Versicherte Schäden durch Verstrahlung erleiden, die nicht auf ein Heilverfahren oder auf eine Berufstätigkeit im medizinischen Bereich zurückgehen, wird eine Leistung der Versicherung ebenfalls ausgeschlossen.

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