Mitwirkung
In den Versicherungsbedingungen ist allgemein festgelegt, dass der Leistungsempfänger in zumutbarem Maße an seiner eigenen Genesung mitwirken muss.
Für eine Person mit privater Berufsunfähigkeitsversicherung bedeutet dies, dass er lediglich beim Umgang mit formalen Fragen auf spezielle Regelungen des Versicherungsunternehmens achten muss. So ist er verpflichtet, die Berichte seiner gegenwärtigen und vergangenen ärztlichen Behandlungen dem Versicherer zugänglich zu machen. Damit geht meist die Entbindung der behandelnden Ärzte und der zuständigen Krankenkasse von deren Schweigepflicht einher. Darüber hinaus wird häufig auch die Vorlage von Schriftstücken verlangt, die genaue Angaben zum bisher ausgeübten Beruf und dazugehörige Details über die Position innerhalb des Unternehmens sowie die exakten Tätigkeiten beinhalten.
Arztanordnungsklausel
Wurde bei Vertragsabschluss eine Arztanordnungsklausel vereinbart, geht der Versicherte damit die Verpflichtung ein, alle Anweisungen seines behandelnden Arztes zu befolgen. Widersetzt er sich einer von ihnen, so erlischt sein Versicherungsschutz. Diese Regelung basiert auf dem Grundsatz, dass vor der Einstufung einer Berufsunfähigkeit zuerst alles getan werden soll, um den Patienten zu rehabilitieren.
