Bedingungen des Leistungsanspruchs
Weder in den gesetzlichen Regelungen, noch in den Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung ist festgelegt, dass der Versicherte seine Tätigkeit tatsächlich aufgeben muss, um Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu haben.
Wird ihm durch ein ärztliches Gutachten eine Berufsunfähigkeit bescheinigt und hat er einen Vertrag ohne Verweisung abgeschlossen, muss die Versicherungsgesellschaft zahlen. Für diese Leistungspflicht ist irrelevant, ob der Versicherungsnehmer auf freiwilliger Basis eine andere Arbeit ausübt und dabei einen Verdienst erzielt; es kommt lediglich darauf an, dass er seinem bisherigen Beruf nicht mehr nachgehen kann.
Raubbauarbeit
Wurde eine Berufsunfähigkeit ärztlich attestiert und der Versicherte arbeitet trotzdem weiter in seinem Beruf, spricht man von einer sogenannten Raubbauarbeit. Die Gründe hierfür können entweder darin liegen, dass er seinen Beruf nicht aufgeben möchte, weil er ihn sehr gern ausübt oder weil er andernfalls trotz der Berufsunfähigkeitsrente in finanzielle Schwierigkeiten geriete. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass dann keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Die Entscheidung darüber liegt bei dem Gutachter.
Darüber hinaus spielt die konkrete Diagnose der körperlichen Beschwerden des Versicherungsnehmers keine Rolle, ebenso wenig wie die Ursache der Beschwerden, solange diese nicht unter einen der Ausschlussgründe fallen. Bestimmend für eine Leistungspflicht des Versicherers ist lediglich die Auswirkung des Gesundheitszustandes auf die Fähigkeit des Betroffenen, seine berufliche Tätigkeit weiterhin auszuüben. Auch die eigene Einschätzung des Versicherten über seine Konstitution ist nicht erheblich, sondern nur die tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen.
