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Kündigung eines Hypothekendarlehens mit Disagio

Konfliktträchtig ist die vorzeitige Kündigung eines Hypothekendarlehens mit Disagio. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Rechtsprechung die Kreditgeber begünstigt.

Die Institute müssen nach einer vorzeitigen Kündigung den Anteil des Disagios nicht zurückzahlen, es sei denn, die Kündigung ist vertraglich im Voraus fixiert oder sie bedeutet für den Darlehensnehmer keinen finanziellen Schaden. Eine weitere Ausnahme ist eine Kündigung unmittelbar vor dem Verkauf einer Immobilie. In diesem Fall kann der Kunde das Disagio anteilig zurückfordern. Erhält der Darlehensnehmer keine Rückzahlung des Disagio, muss der Kreditgeber dies mit der Vorfälligkeitsentschädigung verrechnen.

Bei der genauen Berechnung für diese anteilige Erstattung summiert das Kreditinstitut zunächst die Zinszahlungen, die bis zur Kündigung erfolgten. Anschließend wird die Zinssumme berechnet, die bis zum eigentlichen Vertragsende gezahlt werden müsste. Die beiden Beträge setzt der Kreditgeber in ein Verhältnis, mit dem er auch das Disagio in einen „verbrauchten“ und einen „unverbrauchten“ Teil unterteilt. Auf jeden Fall hat der Kunde Anspruch auf eine Verzinsung des Disagios. Gesetzlich sind 4 % garantiert, laut eines BGH-Urteils sind 7 % angemessen. Oftmals muss man mit den Instituten verhandeln, bevor man einen akzeptablen Zinssatz bekommt.

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