Beginn und Dauer der Versicherung
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn der Versicherungsnehmer den in seinem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt hat, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
Händigt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbestätigung aus, hat dieser in der Kfz-Haftpflichtversicherung sowie beim Autoschutzbrief einen vorläufigen Versicherungsschutz. Der Schutz besteht zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird.
Ist das Fahrzeug bereits auf den Versicherungsnehmer zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. In der Kasko- und Kfz-Unfallversicherung hat der Versicherungsnehmer nur vorläufigen Versicherungsschutz, wenn der Versicherer dies ausdrücklich zugesagt hat.
Sobald der Versicherungsnehmer den Beitrag gezahlt hat, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über. Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag nicht unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt hat. Der Versicherungsnehmer hat dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer nicht fristgerecht gezahlt hat.
Die Dauer der Verträge bei Kfz-Versicherungen beträgt üblicherweise ein Jahr. Ist der Vertrag nach einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Vertragsende kündigt. Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, dann endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

