Fahrzeug- und Versichererwechsel, Übertragung
Fahrzeugwechsel
Wenn das bisherige Fahrzeug aus dem Vertrag durch Veräußerung oder Wagniswegfall, beispielsweise durch den Tod des Versicherungsnehmers oder den Verkauf des Fahrzeugs, ausscheidet und an dessen Stelle ein anderes Fahrzeug versichert werden soll, liegt ein Fahrzeugwechsel vor.
Der Schadenfreiheitsrabatt kann vom ausgeschiedenen auf das neue Fahrzeug übertragen werden, wenn das neue Fahrzeug der gleichen oder einer niedrigeren Fahrzeuggruppe angehört. In der Regel ist das sogar möglich, wenn es sich um unterschiedliche Kraftfahrzeugarten handelt. Hat ein Versicherungsnehmer zum Beispiel mehrere Jahre schadenfrei ein Motorrad gefahren, kann er diesen Rabatt auch auf einen Pkw übertragen. Bei der Rabattübertragung wird die Anzahl der tatsächlich schadenfrei gefahrenen Jahre berücksichtigt und nicht die Schadenfreiheitsklasse. Dadurch werden Probleme bei der Rabattübertragung von Fahrzeugarten mit unterschiedlichen Schadenfreiheitsrabattsystemen vermieden.
Versichererwechsel
Bei einem Versicherungswechsel können Schadenfreiheitsrabatte von einem Versicherer auf den anderen übertragen werden. Der neue Versicherer lässt sich den Schadenfreiheitsrabatt vom vorherigen Versicherungsunternehmen bestätigen. Der Versicherungsnehmer behält folglich bei einem Versichererwechsel seinen Rabatt.
Einstufung nach einer Unterbrechung
Unterbrechungen bis zu sechs Monaten wirken sich bei den meisten Autoversicherungen nicht auf den Schadenfreiheitsrabatt aus. Bei Unterbrechungen, die bis zu einem Jahr dauern, bleibt der Versicherungsnehmer meist in seiner Schadenfreiheitsklasse. Bei Unterbrechungen, die länger als ein Jahr dauern, sinkt der Schadenfreiheitsrabatt pro unterbrochenem Jahr um eine Schadenfreiheitsklasse. Es gibt aber auch Versicherungsunternehmen, die den Kunden bei Unterbrechungen bis zu sieben Jahren in dieselbe Schadenfreiheitsrabattklasse einstufen, die vor der Unterbrechung galt.
Rabattübertragung auf Dritte
Die meisten Versicherungsunternehmen akzeptieren eine Übertragung des Rabatts zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen Ehegatten. Voraussetzung ist, dass die Personen in einem Haushalt wohnen. Die Person, auf die der Rabatt übertragen werden soll, muss für den Anrechnungszeitraum außerdem eine gültige Fahrerlaubnis gehabt haben.

