Verhalten im Schadensfall
Nach einem Unfall sitzt der Schock oftmals tief. Nach den ersten Minuten muss allerdings gehandelt werden. Oftmals wissen die Fahrer nicht, wie sie sich richtig verhalten sollen. Bei einem Unfall besitzt nicht nur der Fahrer Pflichten, sondern auch beteiligte Autofahrer und Passanten. Bei einer Schadensmeldung Kfz ist ein Erfolg oftmals nur dann garantiert, wenn sich der Fahrer am Unfallort richtig verhalten hat. Der Versicherungsschutz kann durch ein falsches Verhalten äußerst schnell verfallen, egal ob man nur ein Passant ist oder selbst beteiligt war. Die Schadensmeldung Kfz muss auf jeden Fall abgegeben werden.
Das richtige Verhalten am Unfallort und Schadensmeldung Kfz
Die Pflichten am Unfallort sind in § 34 StVO (Straßenverkehrsordnung) geregelt. Jeder Beteiligte muss sofort handeln, den Verkehr sichern und nach Möglichkeit beseite fahren. Verletzte müssen behandelt und die Personalien aller anwesenden Personen aufgenommen werden. Zudem muss solange am Unfallort verweilt werden, bis die eigenen Personalien angegeben wurden. Falls ein Verlassen des Unfallortes unabdingbar war, z.B. das Bergen von Verletzten, müssen die Personalien im Nachhinein angegeben werden. Wer ohne Grund den Unfallort verlässt, macht sich nach § 142 StGB (Strafgesetzbuch) schuldig. Als Rechtsfolge kann der Versicherungsschutz entfallen. Unter Umständen kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden.
Grundlegende Pflichten
Wer eine nahe gelegene Polizeistelle kontaktiert und angibt, am Unfall beteiligt gewesen zu sein, hat seine Pflicht zur Genüge getan. Nach einem Unfall müssen Warnblinker eingeschaltet und ein Warndreieck aufgestellt werden. Zudem muss Erste Hilfe geleistet werden, ansonsten droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Jeder der bei einer Hilfsaktion verletzt wird, bekommt seinen Schaden ersetzt.

