Rotlichtverstöße
Die Rechtssprechung setzt voraus, dass sich der Fahrzeugführer voll auf das Führen seines Fahrzeugs konzentriert und sich von seinem unmittelbaren Umfeld sowie den Vorgängen im Straßenverkehr nicht ablenken lässt.
Beim Überfahren einer roten Ampel liegt zunächst immer der objektive Tatbestand der groben Fahrlässigkeit vor. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, dann ist der Versicherer nach § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei jedem Verstoß sind aber auch die subjektiven Umstände miteinzubeziehen. Es gibt kein generelles Strafmaß bei Rotlichtverstößen. Das Strafmaß bezieht sich immer auf den Einzelfall und die entsprechenden Umstände am Unfallort. Keine grobe Fahrlässigkeit bei einem Rotlichtverstoß liegt nach geltenden Gerichtsurteilen in folgenden Fällen vor:
- Relativ kurze Gelbphase, wenn der Versicherungsnehmer die ampelgeregelte Kreuzung nicht kennt
- Freigabe einer anderen Fahrtrichtung
- Irrtümlichen Annahme, die Richtungsampel habe auf Grün umgeschaltet
- Nichtbeachten einer vorübergehend installierten Ampel
- Unübersichtlicher Verkehrsführung, baustellenbedingtem Fahrspurwechsel und mehreren Ampeln in kurzen Abständen
- Anfahren trotz Rotlicht aufgrund unbewusster Fehlreaktion
|
Tatbestand |
Strafe |
Punkte |
Fahrverbot in Monaten |
|
Ampel bei „Rot“ überfahren |
90 € |
3 |
- |
|
Ampel bei „Rot“ überfahren mit Gefährdung oder Sachbeschädigung |
200 € (240 €) |
4 |
1
|
|
Ampel bei länger als eine Sekunde „Rot“ überfahren, sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß |
200 € |
4 |
1 |
|
Ampel bei länger als eine Sekunde „Rot“ mit Gefährdung oder Sachbeschädigung überfahren |
320 €
(360 €) |
4 |
1 |

