Pflichten im Schadensfall
Alle Kfz-Versicherungen
Bei allen Versicherungsarten hat der Versicherungsnehmer die Anzeige-, die Aufklärungs- und die Schadenminderungspflicht. Bei der Anzeigepflicht ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung des Versicherers führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Ermittelt im Zusammenhang mit dem Schadenereignis die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde, so muss der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer mitteilen, auch wenn man das Schadenereignis bereits gemeldet hatte. Die Aufklärungspflicht besagt, dass der Versicherungsnehmer dazu angehalten ist, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies beinhaltet insbesondere, dass der Versicherungsnehmer Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten muss und den Unfallort nicht verlassen darf, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Die Schadenminderungspflicht umfasst, dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgt.
Kfz-Haftpflichtversicherung
Werden gegen den Versicherungsnehmer Ansprüche geltend gemacht, ist dieser dazu verpflichtet, dem Versicherer den Sachverhalt innerhalb einer Woche nach Erhebung des Anspruchs mitzuteilen. Wird ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend gemacht, hat man dies unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
Kaskoversicherung
Bei Entwendung des Fahrzeugs ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, den Versicherer darüber unverzüglich in schriftlicher Form zu informieren. Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von 250 €, ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, das Schadenereignis unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung
Nach einem Unfall ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet,
- unverzüglich einen Arzt hinzuziehen,
- den ärztlichen Anordnungen nachzukommen,
- die Unfallfolgen möglichst zu mindern,
- sich von einem vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, wobei der Versicherer die notwendigen Kosten, einschließlich eines dem Versicherungsnehmer entstehenden Verdienstausfalls, trägt.
Hat ein Unfall Unfallden Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten dies dem Versicherungsunternehmen innerhalb von 48 Stunden melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist.
Zusätzlich beim Autoschutzbrief
Vor Inanspruchnahme einer Leistung hat der Versicherungsnehmer die Weisung des Versicherers einzuholen und zu befolgen, soweit dies möglich ist. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
Folgen bei Verletzung dieser Pflichten
Bei vorsätzlicher Verletzung dieser Pflichten entfällt der Versicherungsschutz. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, ist der Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers zu kürzen. Wurde die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherer ist auch zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die Pflichtenverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit beziehungsweise Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und Mitversicherten gegenüber auf einen Höchstbetrag beschränkt. Der Versicherer kann maximal 5.000 € Regress vom Versicherungsnehmer fordern. Jedoch gilt Leistungsfreiheit für den Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten in der Absicht verletzt, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

