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Ansprüche des Geschädigten und Schadenersatz

Ansprüche des Geschädigten
Die Höhe der Schadenersatzansprüche zwischen Versicherungsunternehmen und Geschädigtem ist nicht im Vertrag geregelt.

Autoversicherung

Die Höhe der Schadenersatzansprüche ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen im Straßenverkehrsgesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch.


Schadenersatz
Schaden ist die Einbuße an Lebens- und Wirtschaftsgütern einer Person. Unter Schadenersatz versteht man den Ausgleich eines Schadens, den jemand gegen oder ohne seinen Willen durch eine andere Person oder Sache erlitten hat. Unterschieden wird zwischen materiellen und immateriellen Schäden. Ein materieller Schaden ist die Verschlechterung, Vernichtung oder Entziehung eines in Geld bewertbaren Gutes, wohingegen sich bei immateriellen Schäden kein Vermögensverlust berechnen lässt. Bis auf das Schmerzensgeld sind alle anderen Schäden, die bei einem Verkehrsunfall entstehen, materielle Schäden. Zusätzlich unterscheidet man zwischen unmittelbaren und mittelbaren Schäden. Von einem unmittelbaren Schaden spricht man bei dem Schaden, der am verletzten Rechtsgut selbst eingetreten ist. Von einem mittelbaren Schaden spricht man bei den sonstigen Vermögenseinbußen, die durch das schädigende Ereignis verursacht wurden. Der Umfang des Schadenersatzes ist in § 249 BGB geregelt:
 

  • Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
     
  • Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.


Demnach muss der Schädiger den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn das Schadenereignis nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte kann wählen, ob er Wiederherstellung in Natur oder Ersatz in Geld wünscht. In der Praxis ist die Entschädigung in Geld zur Regel geworden, dies ist in § 251 BGB geregelt:
 

  • Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
     
  • Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.


Die Höhe des Schadens wird mit der sogenannten Differenztheorie berechnet: Vermögensstand vor dem Schaden - Vermögensstand nach dem Schaden  = Ersatzleistung

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