Zurück zum Rechner

Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Nach § 2 Abs. 4 StVG ist zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich beziehungsweise nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.

Autoversicherung

Ist der Bewerber aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist. Daraus ergibt sich, dass die Einnahme berauschender Mittel und Substanzen aus der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG grundsätzlich die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs beeinflussen beziehungsweise verhindern kann. Ob der Konsum der aufgelisteten Substanzen Einfluss auf die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs hat, hängt beispielsweise von der Einnahmehäufigkeit ab. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass der Fahrer allein durch den Konsum von Substanzen, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, den Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht gerecht wird.

Die rechtlichen Folgen für den Fahrzeugführer bei Alkohol- oder Drogenkonsum können nicht generalisiert werden. Es müssen stets die konkreten Umstände im Einzelfall betrachtet werden. Nachfolgend also nur eine generelle Richtlinie der möglichen Rechtsfolgen und der Auswirkungen auf den Versicherungsschutz nach einer Alkohol- oder Drogenfahrt.

In der Kaskoversicherung hat der Versicherungsnehmer bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz. Grobe Fahrlässigkeit liegt ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ vor oder wenn beim Versicherungsnehmer bei einem Promillegehalt zwischen 0,3 und 1,09 alkoholbedingte Ausfallerscheinungen erkannt werden. Dies hat dann zur Folge, dass der Versicherungsnehmer für den Schaden an seinem Wagen selber aufkommen muss. Hat der Versicherungsnehmer Alkohol oder Drogen konsumiert, ersetzt die Haftpflichtversicherung vorerst den beim Unfallgegner angefallenen Schaden. Die Versicherung kann aber den Fahrer in Regress nehmen und die erbrachte Leistung ganz oder teilweise zurückverlangen. Hier kommt die sogenannte Leistungsfreiheit des Versicherers zum Tragen. Maximal kann der Versicherer die Erstattung von 5.000 € vom Versicherungsnehmer verlangen. Der Versicherer kann die entstandenen Kosten nur dann vom Versicherungsnehmer zurückverlangen, wenn die Beeinträchtigung durch Alkohol beziehungsweise Drogen ursächlich für das Schadenereignis war.

Nach § 28 VVG wird der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit verletzt. Der Versicherer hat nach Kenntnisnahme der Verletzung der vertraglichen Obliegenheit einen Monat Zeit, um den Vertrag zu kündigen. Bei einer Alkohol- oder Drogenfahrt des Versicherungsnehmers liegt eine Obliegenheitsverletzung vor. Versäumt der Versicherer, den Vertrag innerhalb eines Monats zu kündigen, dann muss dieser für den entstandenen Schaden des Unfallgegners aufkommen und kann die erbrachte Leistung auch nicht vom Versicherungsnehmer zurückverlangen.

Kommt es zu Fahrunsicherheiten infolge von Drogenkonsum, kann nach § 316 StGB eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr erfolgen. Dies setzt voraus, das aufgrund des Drogenkonsums der Fahrzeugführer nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Ist dies nicht der Fall, so spricht man von „Fahruntüchtigkeit“.

Zurück zum Rechner

finanzcheck.de der kostenlose und offizielle Preis-Leistungs-Vergleich aller Testsieger.
Kfz-Versicherung, Private Krankenversicherung, Zahn-Zusatzversicherung, Rechtsschutzversicherung.
© 2010 - 2012 finanzcheck.de, Hamburg. Alle Inhalte unterliegen unserem Copyright.
Unternehmen | Service | Impressum | AGB | Datenschutz | Newsletter | News

overlay