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Kündigung der Autoversicherung

Ablauf

Kündigungen von Autoversicherungen werden in der Regel von Kunden einen Monat vor Ablauf des Vertrages geltend gemacht. Die Kündigung muss unter Einhaltung dieser Frist beim Kfz-Versicherer eingehen. Der Tag des Posteingangs ist dabei maßgeblich. Sie sollten aber bei einem Wechsel der Versicherung die Kfz-Versicherung nur kündigen, wenn Sie sicher sind, dass Sie in eine neue Kfz-Versicherung wechseln können. Eine zu früh erfolgte Kündigung und ein nicht garantierter anschließender Kfz-Versicherungsschutz stellen für Sie als Fahrzeughalter ein Risiko und potenzielle Kosten dar.

Verschrottung

Es gibt Fälle, in denen Sie die Versicherung für Ihr Fahrzeug nicht bei Ihrem Kfz-Versicherer kündigen müssen. Das Fahrzeug ist beispielsweise durch Verschrottung nicht mehr bei der zuständigen Behörde als zugelassenes Fahrzeug gemeldet, sodass auch die Versicherung endet und Sie keine weiteren Beiträge bezahlen müssen. Steuern und Versicherungsbeitrag, die über die Versicherungslaufzeit hinausgezahlt worden sind, erhalten Sie von der Behörde beziehungsweise Ihrem Versicherer zurück, ohne dass Sie in diesem Fall eine Nachricht oder sonstiges an Behörde oder Versicherung senden müssen. 

Erhöhter Beitrag

Für viele Kunden ist immer wieder die Erhöhung des Beitrages ein Grund, sich um eine neue Kfz-Versicherung zu bemühen und die bisherige Versicherung zu kündigen. Falls dies als Grund für eine Vertragskündigung in Betracht kommt, müssen Sie innerhalb einer Frist von einem Monat die Kfz-Versicherung kündigen, nachdem Sie vom Versicherer über die Erhöhung Ihres Beitrags informiert worden sind. In Fällen der Beitragserhöhung ist immer der Versicherer gefordert, die bei ihm versicherten Personen auf den neuen Beitrag, das Inkrafttreten der neuen Regelung sowie die Möglichkeit der Kündigung hinzuweisen. Kommt der Versicherer dem nicht nach, haben Kunden immer auch das Recht, die bei diesem Versicherer bestehende Kfz-Versicherung auch später als einem Monat zu kündigen. Eine spätere Kündigung muss der Versicherer akzeptieren, wenn er seiner Pflicht, die mit der Beitragserhöhung verbunden ist, nicht vollständig erfüllt hat.

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