Versicherungsleistung im Todesfall
Die Versicherungsleistung wird nach § 20 II der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) fällig, wenn die durch den Unfall erlittenen Verletzungen innerhalb eines Jahrs zum Tode führen.
Stirbt der Versicherte, geht dessen Anspruch auf seine Erben über. Wurde bereits eine Invaliditätsentschädigung gezahlt, dann wird diese auf die Todesfallsumme angerechnet. Für Personen unter 14 Jahren beträgt die Höchstentschädigung 5.000 €. Der durch die Entschädigungsbegrenzung bei Personen unter 14 Jahren freiwerdende Betrag wird im Pauschalsystem auf die anderen Fahrzeuginsassen verteilt.
Beispiel
Bei einem Autounfall werden der Fahrer und sein elf Jahre alter Beifahrer tödlich verletzt. Der Versicherungsschutz im Todesfall wurde im Vertrag auf 50.000 € vereinbart. Da sich zwei Insassen während des Unfalls im Wagen befanden, erhöht sich die Versicherungssumme um 50 % auf 75.000 €. Daraus ergibt sich eine anteilige Versicherungssumme von 37.500 € je Insasse. Für den elf Jahre alten Beifahrer wird die Höchstentschädigung von 5.000 € fällig, das heißt, dass eine Summe von 32.500 € frei (= 37.500 € – 5.000 €) wird. Diese wird auf die dem Fahrer zustehende Leistung (37.500 €) bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme (50.000 €) hinzugerechnet. Die Versicherungsleistung für den Fahrer beträgt demnach 50.000 €.

