Tagegeld
Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung gezahlt, wenn der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führt. Hierfür ist keine stationäre Behandlung wie beim Krankenhaustagegeld notwendig.
Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Die Bemessung des Beeinträchtigungsgrads richtet sich nach der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten. Der Beeinträchtigungsgrad wird vom behandelnden Arzt attestiert. Maßgebend für die Ermittlung des Tagegelds ist folglich die Berufstätigkeit des Versicherten. Bei Nichtberufstätigen ist es die gegenwärtige Beschäftigung, zum Beispiel als Hausfrau oder Schüler. Bei Rentnern und Arbeitslosen ist zur Tagegeldermittlung der frühere Beruf maßgebend. Beträgt die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit 50 % und der vereinbarte Tagegeldsatz 100 €, dann erhält der Versicherte 50 € (50 % von 100 €).
Bei Versicherten unter 16 Jahren wird das Tagegeld für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen eines Unfalls aus medizinischen Gründen in stationärer Krankenhausbehandlung befindet. Aufnahme- und Entlassungstag werden je als ein Kalendertag gerechnet. Die Leistungen entfallen für einen Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten. Findet keine stationäre Behandlung statt, werden statt des Tagegelds die notwendigen Kosten des Heilverfahrens bis zur Höhe des versicherten Tagegeldes ersetzt.
Das Tagegeld wird längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.
Krankenhaustagegeld
Krankenhaustagegeld wird nach § 20 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre vom Unfalltag an gerechnet. Das Krankenhaustagegeld ist auf maximal 100 € pro Tag und Person begrenzt.
Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten.

