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Versicherungsleistung bei Invalidität

Nach § 20 I Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe, wenn der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten führt.

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Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden sein. Daraus ergibt sich eine Gesamtfrist von 15 Monaten. Nach Ablauf dieser Frist ist der Versicherer von der Leistung befreit - unabhängig davon, ob den Versicherten bei dem Versäumnis der Frist eine Schuld trifft oder nicht. Lässt sich der Invaliditätsgrad nicht zweifelsfrei ermitteln, sind Versicherer und Versicherungsnehmer dazu berechtigt, den Invaliditätsgrad bis zu drei Jahre nach Unfalleintritt jährlich erneut feststellen zu lassen.

Kommt es zum nicht unfallbedingten Todesfall des Versicherten und bestand ein Invaliditätsanspruch, so wird die Summe ebenfalls ausbezahlt. Der Invaliditätsgrad wird ausschließlich unter medizinischen Gesichtspunkten ermittelt. Beruf, Alter oder Geschlecht des Versicherten spielen keine Rolle.

Die Bewertung des Invaliditätsgrades erfolgt nach der sogenannten Gliedertaxe. Nach § 20 I Abs. 2 AKB gelten bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane die folgenden Invaliditätsgrade:

 

Verlust/völlige Funktionsunfähigkeit

Invaliditätsgrad

Eines Armes im Schultergelenk

70 %

Eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks

65 %

Eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks

60 %

Einer Hand im Handgelenk

55 %

Eines Daumens

20 %

Eines Zeigefingers

10 %

Eines anderen Fingers

5 %

Eines Beines über der Mitte des Oberschenkels

70 %

Eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels

60 %

Eines Beines unterhalb des Knies

50 %

Eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels

45 %

Eines Fußes im Fußgelenk

40 %

Einer großen Zehe

5 %

Einer anderen Zehe

2 %

Eines Auges

50 %

Des Gehörs auf einem Ohr

30 %

Des Geruchs

10 %

Des Geschmacks

5 %



Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane (Teilinvalidität) wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach der Tabelle angenommen. Hat zum Beispiel ein Arm nach einem Unfall einen Behinderungsgrad von einem Viertel, ergibt sich ein Behinderungsgrad von ( 1/4 * 70 %) 17,5 %. Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht in der Gliedertaxe geregelt ist, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Zum Beispiel kann bei inneren Organverletzungen ein Invaliditätsgrad von 30 bis 40 % angenommen werden.

Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach der Gliedertaxe ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht angerechnet.

Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauerhaft beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Als Beispiel kann man einen Versicherten nennen, der bei einem Unfall eine Augenverletzung erleidet, aber bereits vor dem Unfall Brillenträger war.

Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahrs nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. Bereits bezahlte Leistungen werden mit der Versicherungssumme im Todesfall verrechnet.

Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahrs nach dem Unfall oder – gleichgültig aus welcher Ursache – später als ein Jahr nach dem Unfall und war der Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.

Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalls das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Leistung als Rente gemäß § 23 AKB erbracht, wonach gilt: Soweit bei Invalidität Rentenzahlung vorgesehen ist (§ 20 I Abs.1 AKB), ergeben sich für eine Kapitalleistung von 1.000 € die folgenden Jahresrentenbeträge. Der Berechnung wird das am Unfalltag vollendete Lebensjahr zugrunde gelegt.

 

Alter in Jahren

Betrag der Jahresrente für

Männer

Frauen

65

106,22 €

87,89 €

66

110,52 €

91,34 €

67

115,08 €

95,08 €

68

119,90 €

99,13 €

69

125,01 €

103,52 €

70

130,41 €

108,29 €

71

136,12 €

113,46 €

72

142,16 €

119,08 €

73

148,57 €

125,16 €

74

155,38 €

131,75 €

75 und älter

162,65 €

138,89 €



Die Rente wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung, spätestens vom Ablauf des auf den Unfall folgenden Jahres an, bis zum Ende des Vierteljahrs entrichtet, in dem der Versicherte stirbt. Sie wird jeweils am Ersten eines Vierteljahrs im Voraus gezahlt. Versicherungsnehmer und Versicherer können innerhalb von drei Jahren nach erstmaliger Bemessung der Rente jährlich eine Neubemessung verlangen.

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