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Die Zulassung des begleiteten Fahrers

Bereits mit 16,5 Jahren kann man die Ausbildung zum begleiteten Fahrer mit 17 in einer Fahrschule beginnen, indem man einen Antrag auf die Führerscheinzulassung an dem Modellversuch stellt.

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Hierfür müssen die Erziehungsberechtigten grundsätzlich zustimmen und die Begleitpersonen anerkennen. Die Begleitpersonen wiederum sind verpflichtet, sich vorher über ihre Aufgaben und ihre Rolle zu informieren und diesen Vorgang schriftlich zu bestätigen. Sofern keine Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen sind, wird der Antrag auf Führerscheinzulassung genehmigt.

Für die 17 jährigen Fahranfänger ist zunächst nur der Erwerb der Führerscheinklassen B und BE möglich. Automatisch werden jedoch die Zulassungen für die Klassen L, M und S miterworben. Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann man die Führerscheinprüfung absolvieren. Sobald die Führerscheinprüfung bestanden wurde und der Fahranfänger das 17. Lebensjahr erreicht hat,  erhält er eine Führerscheinzulassung. Diese ist nach Erlangen der Volljährigkeit noch maximal drei Monate lang gültig. In dieser Zeit wird der Kartenführerschein beim zuständigen Straßenverkehrsamt beantragt, sofern dies nicht gleich zu Beginn der Ausbildung geschehen ist. Auch während dieser drei Monate ist man berechtigt, übergangsweise mit der Prüfungsbescheinigung ein Fahrzeug zu führen, nun sogar ohne Begleitperson. Fahrten ins Ausland werden dennoch nicht empfohlen, da die Führerscheinzulassung des begleiteten Fahrens oft nicht anerkannt wird.

Die 17 jährigen Fahranfänger müssen folgende Regeln einhalten:

  • Der 17 jährige Fahranfänger ist für die Führung des Fahrzeuges verantwortlich.
  • Er muss die Führerscheinzulassung und den Personalausweis immer mitsichführen.
  • Er darf nur mit den auf der Führerscheinzulassung eingetragenen Begleitpersonen fahren.
  • Er darf das Fahrzeug nur innerhalb Deutschlands führen.
  • Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Auflagen, auch die der Begleitperson.
  • Der 17 jährige Fahrer darf kein Alkohol zu sich genommen haben.
  • Die Begleitperson darf keinen Alkoholpegel von 0,5 Promille aufweisen.

Die Probezeit endet wie für alle Fahranfänger nach zwei Jahren, ausgenommen es wird gegen die Auflagen verstoßen. Bei einem Verstoß werden folgende Maßnahmen eingeleitet:

  • Widerruf der Führerscheinzulassung
  • 50 € Bußgeld
  • 1 Punkt im Verkehrszentralregister (VZR)
  • Teilnahme an einem Aufbauseminar zur Neuerteilung der Führerscheinzulassung
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